Ihr Parkettboden-Spezialist
seit 20 Jahren in Neuss

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Parkett und mehr… Inh. Bernd Jankowski geschlossenen Verträge.

2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3. Auftragsbestätigung
Sobald der Auftrag schriftlich oder mündlich vereinbart ist und nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird, gilt der Vertrag als abgeschlossen und für beide Teile rechtsverbindlich. Durch die Auftragserteilung erkennt der Käufer beziehungsweise Besteller diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausdrücklich und in allen Teilen an. Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile macht den ganzen Vertrag nicht unwirksam, vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen als selbstverständlicher Vertrag bestehen. Diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen liegen die Bestimmungen der DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten, DIN 18356 Parkettarbeiten, (Technische Vorschriften für Bauleistungen im Hochbau, Teil C der VOB), DIN 1960 (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) und DIN 1961 (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) zu Grunde.

4. Lieferungshinweise
Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Krieg, behördliche Maßnahmen sowie Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferer, vom Vertrag, ohne Schadensersatzleistungen – ganz oder teilweise – zurückzutreten.

5. Preise und Berechnung
Ungeteilte und ungestörte Arbeitsausführung stellt die Voraussetzung für die abgegebenen Preise dar. Nach den derzeitigen Materialpreisen, Tariflöhnen, Beförderungskosten usw. wurde die Preisangabe errechnet. Steigerungen dieser Kosten bis zum Tage der Lieferung bzw. bis zur Fertigstellung der Arbeiten geben dem Verkäufer das Recht, eine Preiserhöhung unter Berücksichtigung der Kostensteigernden Umstände vorzunehmen. Die durch Änderungswünsche nach der Auftragserteilung oder besondere Wünsche hinsichtlich der Ausführungsart entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für das Aufmaß gelten die Rohbaumaße unter Zurechnungen von Schwellen und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw., deren Flächen einzeln 0,10 qm nicht übersteigen, werden wegen des Materialverschnitts Abzüge nicht gemacht. Tritt ohne Verschulden des Lieferanten infolge baulicher Umstände eine Unterbrechung der Arbeit ein, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.

6. Änderungsanzeige
Änderungswünsche des Käufers beziehungsweise Auftraggebers, welche vom Auftrag abweisen, ebenso wie zusätzliche Arbeiten, die auf Grund der der Baustellenverhältnisse später eingetreten sind und nicht im Auftrag enthalten waren, werden in einer schriftlichen „Änderungsanzeige“ des Bodenlegers – getrennt nach Material und Lohnaufwand nachgewiesen. Nach Fertigstellung einer jeden Arbeit lässt der Bodenleger dieselbe vom Auftraggeber abnehmen, überprüfen und gegebenenfalls eine Abnahmebescheinigung unterschreiben.

7. Haftung
Für die vertragliche Leistung wird für die Dauer von 2 Jahren Gewährung geleistet. Bei begründeter Mängelrüge hat der Besteller nur Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises. Der Anspruch auf Wandlung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Mängelrüge muss schriftlich mit genauer Darlegung der Reklamationsgründe erfolgen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich seitens des Käufers beziehungsweise Auftraggebers mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Einhaltung von Teilen der Auftragssumme. Für Mängel am Unterboden, welche bei sachgemäßer Ausführung der Prüfungspflicht des Bodenlegers am Untergrund nicht erkennbar waren, wird keine Haftung übernommen. Werden besondere Ansprüche an den Bodenbelag gestellt (Rollstuhlbenutzung, Widerstand gegen chem. Einwirkungen, ungewöhnlich hohe Temperaturen, hohe Belastung usw.), so müssen solche Einzelheiten vorher vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. Bei Nacharbeiten geben geringfügige Farbabweichungen oder ebenso geringfügige Oberflächenunterschiede ausgewechselter Belagstücke kein Recht zur weiteren Mängelrüge. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, einseitig von sich aus, für eventuelle Gewährleistungsansprüche eine Garantiesumme einzubehalten. Eingesehene bzw. erhaltene Muster stellen eine, wie für ein Naturprodukt typisch unverbindliche Farb- und Qualitätsprobe dar. Deshalb kann nicht auf das Erscheinungsbild eines fertig verlegten Parkettbodens geschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen der gültigen DIN/EN- Normen. Ein Muster gilt nicht als vereinbarte Beschaffenheit.

8. Zahlung
Die Zahlungskondition wird jeweils mit dem Käufer vereinbart. Die Höhe richtet sich nach dem Materialwert und der Verlegeleistung. Die Zahlung der Rechnung bei Materiallieferung ist  nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug wenn kein Skonto vereinbart wurde fällig. Die Handwerker / Verlegerechnung ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Zinsen liegt mindestens 3 %  über dem Diskontsatz der Landeszentralbank. Wird Material gemäß dem Vertrag bereitgestellt und kann der Verlegetermin bauseitig nicht eingehalten werden, ohne dass der Auftraggeber den Auftragnehmer davon schriftlich unterrichtet hat, so ist das Material auf Grund der eingereichten „Materialzwischenrechnung“ sofort zu bezahlen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Einhaltung von Teilen der Auftragssumme beziehungsweise zur Änderung des vereinbarten Zahlungsmodus. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über die Annahme von Wechseln muss vorher eine schriftliche Vereinbarung beiderseits bestätigt vorliegen.

9. Eigentumsvorhalt
An den gelieferten Waren und den durch die erbrachten Leistungen entstandenen Werkstücken behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Gegenwertes vor: Etwaige Zugriffe Dritter sind durch den Käufer beziehungsweise Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Schäden oder Verluste, die infolge verspäteter Benachrichtigungen, zum Beispiel durch Fristversäumnis, entstehen, gehen zu Lasten des Käufers beziehungsweise Auftraggebers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderung.

10. Gewährleistung
Bei der Renovierung von Parkettböden ist zu beachten, dass eine Ablösung der Parkettstäbe vom Unterboden sowie Decklamellenablösungen durch den Einsatz der Schleifgeräte und durch das Aufbringen von Lack und Öl möglich ist. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden.

Die Reinigungs– und Pflegeanleitung sowie unsere allgemeine Info über Parkettböden können auf unsere Internettseite eingesehen werden. (www. neuss-parkett.de)

Eine Gewährleistung für bleibende Schattierungen (Florverwerfung, shading) bei Veloursteppichboden ist ausgeschlossen.

Weiße Sockelleisten sollten nach der Montage durch einen Fachhandwerker beigearbeitet und lackiert werden, um ein einheitliches Bild der Leiste zu erhalten. Ferner sollten generell bei Sockelleisten, die aus technischen Gründen verbleibenden Spalten zur Wand und zum Fußboden dauerelastisch von einem Fachhandwerker verschlossen werden.

11. Besondere Montagebedingungen
Als Untergrund muss ein DIN-gerechter Unterboden vorhanden sein. Die zur Verlegung anstehenden Fußbodenflächen (Räume) müssen dem Auftragnehmer uneingeschränkt für die Zeit der Arbeitsausführung zur Verfügung stehen. Während der Fußbodenbelagsarbeiten dürfen keine anderen Arbeiten in den Räumen vorgenommen werden. Für Beleuchtung und Beheizung in der kalten Jahreszeit ist seitens der Käufer beziehungsweise des Auftraggebers Sorge zu tragen. Zur Lagerung des Materials muss ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sofern vereinbarte Termine bauseitig nicht eingehalten werden können, müssen neue Termine für den Arbeitsbeginn mindestens 12 Arbeitstage vorher mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung neuer Termine besteht nicht. Nachweisbar entstandene Kosten durch solche bauseitig erfolgten Terminverschiebungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

12. Erfüllung und Gerichtsstand
Neuss.

 
 
 
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